Soweit die Klägerin gestützt auf die Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 einen Verzugszins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 fordere, sei die Teilzahlung auf die Zinsen anzurechnen, womit der Verzugszins ab Eingang der Teilzahlung noch auf den offenen Betrag geschuldet sei. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____sei am 15. Juni 2023 ausgestellt worden. Die Lohnpfändung sei gemäss der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 am 6. März 2023 vollzogen worden. Zu welchem genauen Zeitpunkt und in welchem Umfang die Teilzahlung erfolgt sei, werde in den vorliegenden Akten nicht dargelegt. Die Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q.___