___ als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet worden. Die Beklagte habe mit ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 eine weitere Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 vorgelegt, in welcher B._____ persönlich dieselbe Forderung in der Höhe von Fr. 112'000.00 gegenüber der Klägerin anerkannt habe. Soweit die Beklagte vorbringe, die Klägerin habe von dem Recht, einen der beiden Solidarschuldner zur Bezahlung der Forderung anzuhalten, bereits Gebrauch gemacht und die Betreibung gegen B._____ eingereicht und dieser sei bereits gepfändet worden, stehe dies der Betreibung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.