2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 stütze. In dieser werde festgehalten, dass die Beklagte der Klägerin vorbehaltlos Fr. 112'000.00 "resultierend aus unrechtmässigen Bezügen während der Zeit, in der B._____ als Finanzchef des Vereins tätig war, sowie der Aufwände im Zusammenhang mit der Aufarbeitung dieser Angelegenheit" schulde. Diese Schuld werde seit dem 30. Juni 2022 mit 5 % verzinst. Die Schuldanerkennung sei von B._____ als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet worden.