2. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Januar 2024 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. gesetzliche MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Verfügung vom 12. März 2024 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.