3.2. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchsgegnerin, Martin Schreier, Rechtsanwalt in Solothurn, wird im Betrag von Fr. 1'061.75 (inkl. Fr. 76.45 MWST) richterlich genehmigt. 3.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 411.15 zu ersetzen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 4. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Januar 2024 (SR.2023.84/ej) aufzuheben.