2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.- wird der Gesuchstellerin zu 25 % mit Fr. 375.- und der Gesuchsgegnerin zu 75 % mit Fr. 1'125.- auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.- verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'125.- direkt zu ersetzen hat. -3- 3. 3.1. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchstellerin, Dr. Kurt Moll, Rechtsanwalt in Bern, wird im Betrag von Fr. 902.10 (inkl. Fr. 64.50 MWST) richterlich genehmigt.