2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung in der Höhe von Fr. 112'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. Juni 2022 sowie die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 203.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 13. November 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied am 29. Januar 2024: