Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 112'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Gemäss Schuldanerkennung vom 07.12.2022 (Art. 41 ff. OR)". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.