Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.53 (SR.2023.84) Art. 85 Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] vertreten durch Dr. Kurt Moll, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 112'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Gemäss Schuldanerkennung vom 07.12.2022 (Art. 41 ff. OR)". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung in der Höhe von Fr. 112'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. Juni 2022 sowie die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 203.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 13. November 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied am 29. Januar 2024: " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023) für den Betrag von Fr. 84'644.45 nebst Zins zu 5 % seit 8. November 2023 sowie für Verzugszinsen von 5 % von 30. Juni 2023 bis 7. November 2023 auf den Betrag von Fr. 112'000..- provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.- wird der Gesuchstellerin zu 25 % mit Fr. 375.- und der Gesuchsgegnerin zu 75 % mit Fr. 1'125.- auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.- verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'125.- direkt zu ersetzen hat. -3- 3. 3.1. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchstellerin, Dr. Kurt Moll, Rechtsanwalt in Bern, wird im Betrag von Fr. 902.10 (inkl. Fr. 64.50 MWST) richterlich genehmigt. 3.2. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchsgegnerin, Martin Schreier, Rechtsanwalt in Solothurn, wird im Betrag von Fr. 1'061.75 (inkl. Fr. 76.45 MWST) richterlich genehmigt. 3.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 411.15 zu ersetzen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 4. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Januar 2024 (SR.2023.84/ej) aufzuheben. 2. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Januar 2024 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. gesetzliche MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Verfügung vom 12. März 2024 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 stütze. In dieser werde festgehalten, dass die Beklagte der Klägerin vorbehaltlos Fr. 112'000.00 "resultierend aus unrechtmässigen Bezügen während der Zeit, in der B._____ als Finanzchef des Vereins tätig war, sowie der Aufwände im Zusammenhang mit der Aufarbeitung dieser Angelegenheit" schulde. Diese Schuld werde seit dem 30. Juni 2022 mit 5 % verzinst. Die Schuldanerkennung sei von B._____ als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet worden. Die Beklagte habe mit ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 eine weitere Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 vorgelegt, in welcher B._____ persönlich dieselbe Forderung in der Höhe von Fr. 112'000.00 gegenüber der Klägerin anerkannt habe. Soweit die Beklagte vorbringe, die Klägerin habe von dem Recht, einen der beiden Solidarschuldner zur Bezahlung der Forderung anzuhalten, bereits Gebrauch gemacht und die Betreibung gegen B._____ eingereicht und dieser sei bereits gepfändet worden, stehe dies der Betreibung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. So berechtige ein Rechtsöffnungstitel zur Rechtsöffnung gegen beide Solidarschuldner, solange dessen Schuldnerschaft im Rechtsöffnungstitel nachgewiesen sei. Im Weiteren liege eine zweite, separate Schuldanerkennung vor, in welcher nicht B._____ als Schuldner festgehalten werde, sondern nur die Beklagte als Aktiengesellschaft. Demnach sei die mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichte Schuldanerkennung der Beklagten ein gültiger Rechtsöffnungstitel. Gemäss der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 sei ein Betrag von Fr. 27'355.55 auf das Konto von […] zur Anrechnung an eine Forderung in der Höhe von Fr. 112'000.00 einbezahlt worden. Die Zahlung sei demnach nicht direkt an die Klägerin getätigt worden, […]. Zudem ergebe sich aus der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 nicht zweifelsfrei, ob die Einzahlung als Anrechnung auf die vorliegend betriebene Forderung erfolgt sei, da diese nur nach ihrem Betrag, nicht aber nach ihrem Grund -5- aufgelistet sei. Da die Zahlung an […] erfolgt sei und die in der Gruppen- Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 gelistete Forderung dem exakten Betrag aus der Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 entspreche, sei vorliegend glaubhaft gemacht, dass die hier massgebliche Schuld mit Teilzahlung in der Höhe von Fr. 27'355.55 teilweise getilgt worden sei, womit die Rechtsöffnung für den Betrag der Teilzahlung verweigert werde. Für den Teilbetrag von Fr. 84'644.45 würden keine gültigen Einwendungen vorliegen und es sei dafür die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit die Klägerin gestützt auf die Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 einen Verzugszins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 fordere, sei die Teilzahlung auf die Zinsen anzurechnen, womit der Verzugszins ab Eingang der Teilzahlung noch auf den offenen Betrag geschuldet sei. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____sei am 15. Juni 2023 ausgestellt worden. Die Lohnpfändung sei gemäss der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 am 6. März 2023 vollzogen worden. Zu welchem genauen Zeitpunkt und in welchem Umfang die Teilzahlung erfolgt sei, werde in den vorliegenden Akten nicht dargelegt. Die Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ sei am 8. November 2023 ausgestellt worden, sodass es sich vorliegend ab diesem Zeitpunkt rechtfertige, für den Teilzahlungsbetrag von Fr. 27'355.55 keine Verzugszinsen zu gewähren. Demnach sei provisorische Rechtsöffnung für einen Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 112'000.00 für den Zeitraum von 30. Juni 2022 bis 7. November 2023 sowie 5 % auf den Betrag von Fr. 84'644.45 ab 8. November 2023 zu gewähren. Nachdem der genaue Zeitpunkt und der genaue Umfang der Teilzahlung unklar sei, könne die Teilzahlung im vorliegenden Fall nicht auf die Betreibungskosten angerechnet werden. 2.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie am 7. Dezember 2022 eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe, wobei die Klägerin mündlich zugesichert habe, dass sie der Beklagten mit der Rückzahlung Zeit lassen und sie nicht betreiben werde. Im Weiteren habe die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Verzugszins ab Eingang der Teilzahlung nur noch auf den offenen Betrag geschuldet sei. Entgegen der Vorinstanz sei die Teilzahlung aber nicht am 8. November 2023 erfolgt, sondern es handle sich dabei um das Datum der Ausstellung der Gruppen- Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____. Es liege bereits in der Natur einer Gruppen-Abrechnung, dass diese nicht gleichzeitig wie die Zahlung erfolge. Die Gruppen-Abrechnung könne jederzeit vom Schuldner beim Betreibungsamt verlangt werden, was B._____ am 8. November 2023 gemacht habe. Praxisgemäss erfolge die (Teil-)Zahlung aus der (Lohn- )Pfändung an die Gläubiger nämlich am 25. eines jeden Monats und wenn dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag falle, am Werktag zuvor. Es -6- sei unhaltbar, davon auszugehen, dass die Teilzahlung erst am 8. November 2023 erfolgt sei, womit der Zeitraum für die Verzugszinsen offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ sei am 15. Juni 2023 zugestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt würden Zahlungen in Anrechnung an die Forderung an die Klägerin bzw. […] erfolgen. Eine Zahlung sei erstmals Ende Juni 2023 erfolgt. Das bedeute, dass die Zinsen in der Höhe von 5 % auf den Gesamtbetrag von Fr. 112'000.00 lediglich für den Zeitraum vom 30. Juni 2022 bis zum 23. Juni 2023 (und nicht wie von der Vorinstanz erwogen vom 30. Juni 2022 bis zum 7. November 2023) zu zahlen seien. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Einwand der Beklagten, dass der Solidarschuldner F._____ der Klägerin bereits monatlich Beträge zurückbezahle, unberücksichtigt gelassen. Bis zum angefochtenen Entscheid seien drei weitere Lohnpfändungen und damit drei weitere (Teil- )Zahlungen an […], vollzogen worden. Dass monatliche Lohnpfändungen erfolgen würden, sei bereits mit Einreichung der Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2023 bekannt gewesen und der Vorinstanz angezeigt worden. Bis zum angefochtenen Entscheid seien der Klägerin weitere Fr. 24'968.40 zurückbezahlt worden. Per 29. Januar 2024 belaufe sich die Teilzahlung damit auf insgesamt Fr. 52'323.95 und nicht auf Fr. 27'355.55, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgestellt worden sei. 2.3. Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, dass eine mündliche Vereinbarung bzw. Zusicherung bestritten werde. Im Gegenteil sei unmissverständlich klargestellt worden, dass der unrechtmässig bezogene Betrag mit allen zur Verfügung stehenden Instrumenten eingebracht werde. Vom gesamthaft geschuldeten Betrag von Fr. 112'000.00 sei aufgrund der Betreibung gegen B._____ ein "Netto- Betrag" von Fr. 42'617.90 bezahlt worden. Ein Betrag von Fr. 69'382.10 (zuzüglich Zins) sei weiterhin offen. Die Ausführungen der Beklagten in Sachen Abrechnungen seien nicht korrekt und unbehilflich. Sie beträfen einerseits die Betreibung gegen B._____, auf der anderen Seite sei der aktuelle, ungedeckt gebliebene Schuldbetrag aus der Betreibung gegen B._____ bereits vor Einreichung der Beschwerde bekannt gewesen. Die Zinsen seien gemäss der vorliegenden vorbehaltlosen Schuldanerkennung ab dem 30. Juni 2022 geschuldet. Für allfällige Fehler im Rahmen von betreibungsrechtlichen Gruppen-Abrechnungen in der Betreibung gegen B._____ stelle die gegen die Rechtsöffnung gegenüber der Beklagten gerichtete Beschwerde ein unbehilfliches Rechtsmittel dar. Es werde Bestandteil des Konkursverfahrens sein, die exakte Restforderung der Solidarschuldnerin (und Beklagten) zu bestimmen. So müsse eigentlich in einem Konkursverfahren ohnehin die gesamte Forderung eingegeben werden können, da die Konkursdividende im Vornherein unbestimmt sei. -7- Es werde in der Beschwerde auf die angeblich laufende Zahlung von B._____ verwiesen, wovon die Klägerin nichts wisse. Im Rahmen der Betreibung habe ein Betrag eingebracht werden können, wobei B._____ bis anhin keinen Franken freiwillig bezahlt habe. Es erstaune, dass offenbar die Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 moniert werde, der Verlustschein in der Betreibung gegen B._____ vom 6. März 2024 jedoch unerwähnt bleibe. Ein Widerspruch im angefochtenen Entscheid sei nicht erkennbar. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle (Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 2 OR). 3.2. 3.2.1. Ausweislich der Akten hat die Beklagte (handelnd durch B._____ als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung) am 7. Dezember 2022 eine Schuldanerkennung unterzeichnet, worin sie gegenüber der Klägerin eine Schuld in der Höhe von Fr. 112'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 anerkennt (Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Juli 2023). Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG, wobei die Fälligkeit der Forderung unbestritten geblieben ist. Weiter ist aktenkundig, dass die Beklagte mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 112'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 betrieben wurde, wobei der Zahlungsbefehl der Beklagten am 15. Juni 2023 zugestellt wurde und sie gleichentags dagegen Rechtsvorschlag erhob (Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Juli 2023). Ebenso wurde B._____ für die Forderung von Fr. 112'000.00 betrieben, worauf die Klägerin am 3. März 2023 das Fortsetzungsbegehren stellte (Beilage 7 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2023). Diesbezüglich wurde eine Lohn- und Sachpfändung vorgenommen (Beilage 8 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2023). -8- 3.2.2. Strittig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Tilgung der Schuld von insgesamt Fr. 112'000.00 im vorinstanzlichen Verfahren durch die Beklagte glaubhaft gemacht worden ist. Der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 ist ein Ergebnis von Fr. 27'355.55 zu entnehmen, was von der Vorinstanz als Tilgung in diesem Umfang erachtet und von der Klägerin so akzeptiert wurde. Eine darüberhinausgehende Tilgung der Schuld hat die Beklagte – entgegen ihrer Ansicht – nicht glaubhaft gemacht. Zunächst hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich ausgeführt, dass (durch die bei B._____ laufende Pfändung) "jeden Monat weitere Gelder" zurückbezahlt würden (Stellungnahme vom 13. November 2023, N 7 [act. 22]). Selbst wenn die Vorinstanz weitere (insb. ab November 2023 erfolgte) Rückzahlungen an die Klägerin (also über die glaubhaft gemachte Zahlung von Fr. 27'355.55 hinaus) bei der Entscheidfällung am 29. Januar 2024 hätte berücksichtigen müssen, wäre ihr das nicht möglich gewesen. So ergibt sich weder aus der Tatsachenbehauptung der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 noch aus den eingereichten Unterlagen, in welcher Höhe die angeblichen weiteren – in der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 nicht ausgewiesenen – monatlichen Zahlungen (bis zum Entscheid am 29. Januar 2024) erfolgt sein sollen, wobei es an der Beklagten gewesen wäre, dies substantiiert darzulegen und zu beziffern. In diesem Zusammenhang ist der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 zu entnehmen, dass insgesamt sechs Gläubiger mit einer Gesamtforderung von Fr. 148'540.95 an der Lohn- und Sachpfändung von B._____ teilnehmen, wobei bis am 8. November 2023 ein Ergebnis von Fr. 36'799.10 erzielt werden konnte. Daraus ergibt sich nicht, in welchem Umfang die Klägerin monatlich am Pfändungserlös partizipiert hat bzw. ob für jeden Monat (ab November 2023) der identische Pfändungserlös erzielt und auf die sechs Gläubiger verteilt worden ist. Hinsichtlich der Sachpfändung ist nicht bekannt, über welche Vermögenswerte B._____ verfügt und ob durch deren Verwertung (ab November 2023) überhaupt noch ein Pfändungserlös erzielt und an die Gläubiger (und damit auch an die Klägerin) verteilt werden konnte, was wiederum einen Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen an die Gläubiger (und damit die Klägerin) gehabt hätte. Schliesslich setzt die ebenfalls laufende Lohnpfändung voraus, dass sich B._____ in einem Arbeitsverhältnis befindet. Nachdem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von B._____ ab November 2023 nicht aktenkundig ist bzw. eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bspw. auch durch eine fristlose Kündigung) zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung am 29. Januar 2024 nicht ausgeschlossen werden konnte, was zum -9- Dahinfallen der Lohnpfändung geführt hätte, ist eine über den Betrag von Fr. 27'355.55 hinausgehende Tilgung der Schuld nicht glaubhaft gemacht, zumal – wie bereits erwähnt – auch deren Modalitäten gänzlich unbekannt sind. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer Tilgung der Schuld in Höhe von Fr. 27'355.55 aus, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerde, wonach bis zum Entscheid vom 29. Januar 2024 weitere Fr. 24'968.40 zurückgeführt worden seien (Beschwerde, Rz. 13 und Beschwerdebeilage 7) ist neu und damit unzulässig (vgl. E. 1 hiervor). Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, dass ein "Netto-Betrag" von Fr. 42'617.90 bei der Beklagten habe eingebracht werden können und diesbezüglich einen Verlustschein des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. April 2024 (Beschwerdeantwortbeilage) einreicht, handelt es sich dabei um neue Tatsachen und Beweismittel, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1). 3.2.3. Weiter ist strittig, ab welchem Zeitpunkt die erfolgte Teilzahlung in der Höhe von Fr. 27'355.55 (E. 3.2.2. hiervor) bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen ist. Gestützt auf die Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 ist der Verzugszins von 5 % unbestrittenermassen ab dem 30. Juni 2022 geschuldet, wobei eine erfolgte Teilzahlung bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen ist. Wie die Tilgung der Schuld ist auch deren Zeitpunkt im vorliegenden Fall durch die Beklagte glaubhaft zu machen. Aus der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt und insbesondere auch in welcher Höhe die Pfändung effektiv vollzogen wurde bzw. die Teilzahlung erfolgt ist. So sind zwar zahlreiche "Lohnpfändungsanzeigen" darin vermerkt, jedoch nur am 6. März 2023 erfolgte effektiv ein Pfändungsvollzug ("Pfändung vollzogen"), wobei die diesbezüglichen Modalitäten unbekannt sind. Dessen ungeachtet ging die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren selber davon aus, dass die Teilzahlung von Fr. 27'355.55 per 8. November 2023 an die Klägerin habe zurückgeführt werden können (Stellungnahme vom 13. November 2023, N 7 [act. 22]), womit es sich bei ihrer mit Beschwerde vorgebrachten Behauptung, dass eine "Rückführung" erstmals per Ende Juni 2023 erfolgt sei, um eine neue und damit nicht zu beachtende Tatsache handelt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden (vgl. aber sogleich), dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023) für den Betrag von Fr. 84'644.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2023 sowie Zins - 10 - von 5 % vom 30. Juni 2023 bis 7. November 2023 auf dem Betrag von Fr. 112'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Juli 2023 einen Zins von 5 % seit dem 30. Juni 2022 beantragt hat, wovon auch die Beklagte (Beschwerde, N 11) und die Vorinstanz in ihrer Begründung ausgeht (angefochtener Entscheid, E. 3.3.). Soweit die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1 die provisorische Rechtsöffnung für den Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2023 (und nicht seit dem 30. Juni 2022) erteilt, dürfte es sich um einen Verschreiber handeln, welcher mittels Berichtigung i.S.v. Art. 334 ZPO durch die Vorinstanz zu korrigieren sein wird. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 84'644.45 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 11'688.00, die um 90 % auf Fr. 1'168.80 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 935.05 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 20 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 748.05. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 22.45) und die MWST von 8.1 % (ausmachend Fr. 62.40). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 832.90. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 832.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser - 12 -