4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'473.30 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 26.70 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)