3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Eric Hemmerling, Frick, für das Berufungsverfahren die gerichtlich auf Fr. 1'990.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Eric Hemmerling, direkt aus der Obergerichts- - 18 - kasse bezahlt. Der Anspruch geht in diesem Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).