10.2.3. Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei unsicher ist oder diese nicht erfolgreich belangt werden kann. Grundsätzlich sind der obsiegenden Partei gewisse eigene Inkassobemühungen, auch im Ausland, zuzumuten. Uneinbringlichkeit wird regelmässig angenommen, wenn die Gegenpartei unbekannten Aufenthalts ist oder in einem Staat ihren Wohnsitz hat, in dem eine Vollstreckung des Urteils mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses Glaubhaftmachen (EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 13 zu Art. 122 ZPO m.w.H.).