10.2.2. Die Klägerin beantragt, dass die Parteientschädigung infolge wahrscheinlicher Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtkasse zu bezahlen sei (Berufungsantwort, S. 30). Sie begründet dies damit, dass es Inkassobemühungen bräuchte, was ihr, wenn überhaupt, nur in begrenztem Umfang zugemutet werden könne. Hinzu komme, dass der Beklagte gegenüber der Mutter mitgeteilt habe, dass sie "erfolglos Pfändungen anleiern [könne], bis sie blau anlaufen". Zudem habe er ihrer Rechtsvertreterin geschrieben, dass er ihr "ab sofort und mit gründlicher Regelmässigkeit schriftlich und verbal vor die Kniescheibe treten [werde]".