Indessen verträgt es sich mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege – ausser allenfalls bei offensichtlich solventen Schuldnern – nicht, auf diese Weise das Inkassorisiko für die Entschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2). Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt daher, dass wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen ist.