10. Unentgeltliche Rechtspflege 10.1. Die Klägerin beantragt zufolge mutmasslicher Uneinbringlichkeit eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufungsantwort S. 26). - 16 - 10.2. 10.2.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Damit wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos.