Unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 15 % für die Eingabe vom 6. Mai 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'990.00. Die von der Klägerin als "effektive" Auslagen geltend gemachten Fr. 110.60 sind nicht belegt, weshalb sie praxisgemäss mit einer Pauschalen (3 %) abzugelten sind.