9.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteienschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung ist auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.45 vom 1. Mai 2024 E. 4.2.2; § 3 Abs. 1 lit. b und d und Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 15 % für die Eingabe vom 6. Mai 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'990.00.