9. Kosten und Entschädigung 9.1. Die Berufung des Beklagten ist vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 (§ 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD i.V.m. § 11 VKD) sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).