Zugleich hat sie aber auch ausgeführt, dass der Beklagte Ausführungen zur häuslichen Gewalt als Lügen bezeichnet hat (angefochtener Entscheid E. 4.1). Im Folgenden hat sie keine Feststellung zur häuslichen Gewalt getroffen, sondern ihren Entscheid darauf abgestellt, dass die Beziehung zwischen den Parteien unter den elterlichen Konflikten stark gelitten zu haben scheine, sie die gegenseitige Kontaktaufnahme nicht grundsätzlich verweigerten und beide Kontaktversuche unternommen hätten, die Klägerin mithin nicht ohne Grund aus eigenem Willen die persönliche Beziehung zum - 15 -