Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat die Vorinstanz sodann nicht ungeprüft die Behauptung der Klägerin zur häuslichen Gewalt durch den Beklagten übernommen. Sie hat einzig wiedergegeben, dass die Klägerin Entsprechendes behauptet hat (angefochtener Entscheid E. 4.2). Zugleich hat sie aber auch ausgeführt, dass der Beklagte Ausführungen zur häuslichen Gewalt als Lügen bezeichnet hat (angefochtener Entscheid E. 4.1).