Mit Eingabe vom 21. März 2023 brachte der Beklagte schliesslich vor, die Klägerin verweigere bis heute jeglichen Kontakt zu ihm. Die Äusserungen der Klägerin an der mündlichen Verhandlung seien prozesstaktischer Natur gewesen, was das formelhafte Anschreiben der Klägerin vom 26. Mai 2022 zeige (act. 123). Unbestritten ist somit, dass seit längerer Zeit kein Kontakt mehr zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand bzw. besteht. Nicht bestritten im - 14 -