Der Beklagte brachte mit Gesuchsantwort vor, er habe als weiteren Versuch der wiederholten Kontakterstellung vor Weihnachten Grüsse geschickt, welche ungeöffnet, aber mit Kommentaren beschmiert, in einem Briefumschlag zurückgeschickt worden seien. Die vorliegende Klage sei der Erstkontakt. Die Gegenseite begründe ihr Vorgehen mit Lügen im Spektrum zwischen häuslicher Gewalt und Nachstellungen (act. 24). Belege offerierte er keine. Mit Duplik machte er keine Ausführungen zur Frage der persönlichen Zumutbarkeit (act. 84). Mit Eingabe vom 21. März 2023 brachte der Beklagte schliesslich vor, die Klägerin verweigere bis heute jeglichen Kontakt zu ihm.