Nach der Trennung habe der Beklagte der Kindsmutter grundlos eine Persönlichkeitsstörung zugeschrieben und dieser auch nachgestellt, was schlussendlich zu einem Aufenthalt des Beklagten in der PDAG geführt habe (act. 5). Auch vom andauernden Rosenkrieg im Scheidungsverfahren sei sie betroffen (act. 5 f.). Als Beleg offerierte sie unter anderem die Parteibefragung (act. 6). Mit Replik brachte sie sodann vor, sie sei bereit, Kontakt zum Vater aufzunehmen, schriftlich und im eigenen Tempo (act. 84). Anlässlich der Parteibefragung sagte sie aus, sie habe kein Interesse, persönliche Kontakte zu haben, schriftlich schon, Informationen von der Lehre, Schule und Sport mache sie.