7.5. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin vorgebracht, sie und der Beklagte hätten seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Grund sei unter anderem, was sie zwischen ihren Eltern erlebt habe. Wiederholt sei es zu häuslicher Gewalt durch den Beklagten gekommen, welche 2016 dazu geführt habe, dass der Beklagte eine Wegweisung erhalten habe. Sie habe erlebt, dass der Beklagte ihre Mutter für längere Zeit in einen Raum eingesperrt habe. Nach der Trennung habe der Beklagte der Kindsmutter grundlos eine Persönlichkeitsstörung zugeschrieben und dieser auch nachgestellt, was schlussendlich zu einem Aufenthalt des Beklagten in der PDAG geführt habe (act. 5).