Die heftigen Emotionen, die die Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst (Scheidungsschock), und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen (Loyalitätskonflikte), schliessen eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Mündigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber - 13 - einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2).