Eine Kommunikation finde nur über das Gericht statt. Die vorinstanzliche Begründung, die dies damit entschuldige, dass die Klägerin - 12 - angeblich durch den Rosenkrieg der Eltern traumatisiert worden sei, sei nicht überzeugend. Mittlerweile seien acht Jahre vergangen. Von einer Traumatisierung könne jedenfalls nicht in Bezug auf den Beklagten ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe ungeprüft die falsche Behauptung der Klägerin zur häuslichen Gewalt durch den Beklagten übernommen. Er habe die Kindsmutter auch nicht längere Zeit in einen Raum eingesperrt.