7.3. Mit Berufung (S. 8 f.) bringt der Beklagte vor, ihm sei eine Unterhaltsleistung nicht zumutbar, da die Klägerin jeden Kontakt zu ihm grundlos verweigere. Seit er im Jahr 2016 "gewaltsam aus dem Eheanwesen expediert" worden sei, habe er keinen Kontakt mehr zur Klägerin gehabt, obwohl er mehrfach versucht habe, Kontakt zu ihr aufzunehmen. Dies sei immer wieder von der Kindsmutter vereitelt worden. Aber auch seit Volljährigkeit der Klägerin habe diese keine Anstalten unternommen, sich an ihren Vater zu wenden. Eine Kommunikation finde nur über das Gericht statt.