7.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beziehung zwischen den Parteien scheine unter den elterlichen Konflikten stark gelitten zu haben. Trotzdem verweigerten sie die gegenseitige Kontaktaufnahme nicht grundsätzlich und es sei auch erstellt, dass beide Kontaktversuche unternommen hätten. Es könne vorliegend nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin ohne Grund aus eigenem Willen die persönliche Beziehung zum Beklagten abgebrochen habe oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihm entziehe. Jedenfalls trage die Klägerin nicht die (alleinige) Verantwortung, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört sei.