6. Vermögensverzehr 6.1. Mit Berufung (S. 7 f.) bringt der Beklagte ferner vor, weder sei bei ihm ein beträchtliches Vermögen einzustellen, noch könne von einer Entäusserung in Schädigungsabsicht ausgegangen werden. 6.2. Da die Rügen des Beklagten gegen den vorinstanzlichen Schluss, wonach er in Bezug auf die von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge angesichts des anrechenbaren hypothetischen Einkommens offensichtlich vollumfänglich leistungsfähig ist, fehl gehen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zur Frage eines allfälligen Vermögensverzehrs zur Bestreitung der Unterhaltspflicht.