Zwar datiert immerhin der Antrag auf Erwerbsminderung vom 31. Januar 2024. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche Relevanz der blosse Antrag auf Gewährung einer Rente zur Frage des hypothetischen Einkommens haben soll. Soweit er mit der Bezugnahme auf diesen Antrag geltend machen will, dass ihm infolge seiner Behinderung kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, handelt es sich ebenfalls um ein unzulässiges Novum, war diese Behinderung doch mindestens bereits seit 2. Juli 2021 bekannt (Berufungsbeilage 3).