An die Auffassung gemäss erstem Obergerichtsentscheid ist nicht nur die Vorinstanz, sondern erachtet sich auch das Obergericht, welches zum zweiten Mal angerufen wird, gebunden (vorne E. 5.2). Auf das entsprechende Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.2.2), zumal diese betreffend Bewerbungsbemühungen, E-Mail der Firma C._____, Auskunft der Arbeitslosenkasse sowie seine Behinderung als unzulässige Noven ohnehin unbeachtlich zu bleiben hätten, hätte er diese bei zumutbarer Sorgfalt doch schon im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Zwar datiert immerhin der Antrag auf Erwerbsminderung vom 31. Januar 2024.