5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist gemäss Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.169 vom 30. Oktober 2023 (E. 4) dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 8'293.00 ab Januar 2021 anzurechnen. Das Vorbringen des Beklagten zum anrechenbaren Einkommen bezieht sich somit auf eine Frage, über die im Rückweisungsentscheid bereits entschieden wurde. An die Auffassung gemäss erstem Obergerichtsentscheid ist nicht nur die Vorinstanz, sondern erachtet sich auch das Obergericht, welches zum zweiten Mal angerufen wird, gebunden (vorne E. 5.2).