stillschweigend vorausgesetzt wird. Auch rechtliche Würdigungen sind grundsätzlich für die Vorinstanz verbindlich, es sei denn, dass aufgrund des ergänzten Sachverhalts eine neue Würdigung vorzunehmen sei (zum Ganzen Entscheid NP170018 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2020 E. II/2.3, m.w.H.). Auch die Berufungsinstanz, welche ein zweites Mal angerufen wird, ist an ihre im Rückweisungsentscheid niedergelegte Auffassung gebunden (Entscheid RT170014 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2017 E. III/2 f., m.w.H.).