Seine Miete betrage EUR 1'010.00. Seine Fahrtkosten zu seinem Arbeitgeber nach Karlsruhe betrügen Fr. 758.00 pro Monat. Abzüglich Verpflegungskosten von Fr. 220.00 verblieben ihm Fr. 295.00. Des Weiteren habe er diverse Schulden zu bedienen. 5.2. Weist die Berufungsinstanz die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurück, ist diese bei der Fällung ihres neuen Entscheides an den Rückweisungsentscheid gebunden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich sowohl auf das Dispositiv als auch auf die Erwägungen einschliesslich dasjenige, was darin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - 10 -