Überdies würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Berufungsverfahren ohnehin geheilt, kann doch das Obergericht als Berufungsinstanz sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3).