(behauptete) Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht von vornherein kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Entscheid des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1). Daran ändert auch die vom Beklagten zitierte Erwägung 2/2. Absatz des Bundesgerichtsentscheids nichts. Das Bundesgericht brachte mit dieser Erwägung bloss zum Ausdruck, dass das Bezirksgericht die Vorbringen und Beweismittel, welche es noch nicht gewürdigt hatte, werde beurteilen müssen, wie auch die Klägerin mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (S. 1 f.) zutreffend vorbringt.