Soweit der Beklagte geltend macht, dass er Gelegenheit hätte erhalten müssen, um Noven vorzubringen, ist ihm zu entgegnen, dass er diese unverzüglich nach der Eröffnung des Bundesgerichtsurteils 5A_977/2023 vom 22. Januar 2024 hätte einreichen müssen (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. ferner BGE 146 III 237 E. 3.1). Sodann ist nicht ersichtlich, welche (zulässigen) Noven er hätte vorbringen können und inwiefern diese das Verfahren beeinflusst hätten. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die -9-