Weder legt der Beklagte dar noch ist ersichtlich, inwiefern der Inhalt des obergerichtlichen Rückweisungsentscheids Anlass zur Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels hätte begründen sollen. Stattdessen war die Vorinstanz aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids gehalten, von dem im Rückweisungsentscheid festgestellten hypothetischen Einkommen auszugehen.