26 f.) umfassend zu erbringen. Ohnehin ist aber nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund der fraglichen Verfügung darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Bezugnahme auf die prozedürlich erklärten Akten ausreichend sei, gilt doch selbst im Bereich der (hier allerdings nicht zur Anwendung gelangenden) Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht der Parteien, d.h. ist es auch dort in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu benennen.