bzw. 10. März 2022 (act. 52 ff.) und hernach in der mündlichen Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 (act. 84). Soweit der Beklagte vorbringt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Bezugnahme auf die prozedürlich erklärten Akten ausreichend sei, ist ihm nicht zu folgen, wäre er doch vielmehr gehalten gewesen, seinen Vortrag bereits vor Erlass der fraglichen Verfügung (act. 26 f.) umfassend zu erbringen.