4.3. Soweit der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem diese ihn nach Rückweisung nicht zunächst zu einer Stellungnahme aufgefordert habe, verkennt er, dass im summarischen Verfahren grundsätzlich der Aktenschluss bereits nach einmaliger Äusserung eintritt. Wird ein zweiter Schriftenwechsel oder stattdessen eine Verhandlung angeordnet, tritt der Aktenschluss nach dem zweiten Schriftenwechsel bzw. der Verhandlung ein (zum Ganzen BGE 146 III 237 E. 3.1). Der Beklagte hatte bereits vorgängig mindestens zwei Mal Gelegenheit, sich in der Sache zu äussern – mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 (act. 22 ff.) bzw. 10. März 2022 (act.