Einzig macht er sporadisch sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; indes geht es dabei um Beweismittel, welche nicht das Obergericht im Rahmen der Rückweisung abschliessend zu beurteilen hatte, sondern welche im Instanzenzug zuerst das Bezirksgericht, welches die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel noch gar nicht geprüft hat, eingehend wird beurteilen müssen, wie dies auch für die Vorbringen des Beschwerdeführers der Fall sein wird."