"Im Übrigen würden ohnehin auch die Ausführungen in der Sache den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Der Beschwerdeführer äussert sich durchwegs appellatorisch und erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen. Einzig macht er sporadisch sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend;