Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf die für prozedürlich erklärten Verfahren, insbesondere des Eheschutzverfahrens, des Präliminarverfahrens sowie des Scheidungsverfahrens unter Verweis auf die Verhandlungsmaxime nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des Vortrags der Klägerin sei das Obergericht davon ausgegangen, dass es dem Beklagten zumutbar sei, seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz zu verlegen. Hiergegen habe er Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Dieses sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, habe aber erwogen (Hervorhebung hinzugefügt):