4. Rechtliches Gehör 4.1. Mit Berufung (S. 2 f.) bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass bei Kinderbelangen der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz zur Anwendung kämen. Dies vorausgesetzt, habe es die Klage mangels Leistungsfähigkeit abgewiesen. Hiergegen habe die Klägerin Berufung eingelegt. Das Obergericht sei der Auffassung, dass die Verhandlungsmaxime gelte. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf die für prozedürlich erklärten Verfahren, insbesondere des Eheschutzverfahrens, des Präliminarverfahrens sowie des Scheidungsverfahrens unter Verweis auf die Verhandlungsmaxime nicht berücksichtigt worden.