In Anwendung des Dispositionsgrundsatzes sei demnach vorliegend von einem beklagtischen Bedarf von Fr. 2'900.00 auszugehen. Ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 8'293.00 liesse vorliegend selbst die Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe von Fr. 3'175.00 einen Unterhaltsbeitrag im von der Klägerin beantragten Umfang zu (angefochtener Entscheid E. 3.3.). Demzufolge sei der Beklagte in Bezug auf die von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge offensichtlich vollumfänglich leistungsfähig. Die Frage der Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs des -7-