3. Die Vorinstanz erwog, gemäss Rückweisungsentscheid kämen der Ver- handlungs- und der Dispositionsgrundsatz zur Anwendung (angefochtener Entscheid E. 2.1). Zu prüfen sei, ob der Beklagte in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch leistungsfähig sei (angefochtener Entscheid E. 3). Das Obergericht habe im Rückweisungsentscheid für das vorinstanzliche Verfahren verbindlich festgelegt, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 8'293.00 anzurechnen sei. Von der Einräumung einer Übergangsfrist sei explizit abgesehen worden.