2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.2. Wie im Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2023 (ZSU.2023.168) in E. 2.2 erwogen, gilt im vorliegenden Verfahren die Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Daran ist festzuhalten, zumal das Bundesgericht im Urteil 5A_274/2023 vom 15. November 2023 in E. 5.3.6 f. für den vorliegenden Fall, d.h. die selbständige Klage eines volljährigen Kindes, nichts Anderes entschieden hat. -6-