" 1. Die Berufung des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Beklagten. 3. Der Klägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren." 3.3. Am 17. April 2024 (Datum der Einreichung am Schalter des Schweizerischen Generalkonsulats in Frankfurt) und 16. Mai 2024 erstattete der Beklagte und am 6. Mai 2024 die Klägerin je eine weitere Eingabe. Das Obergericht zieht in Erwägung: