3. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (Posteingang) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Dispositiv Ziff. 1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 07.02.2024 (SF.2022.2) sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 3.2. Am 27. März 2024 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort und stellte folgende Rechtsbegehren: -5-